http://www.pragerzeitung.cz/?c_id=11204

Novelle des Arbeitsgesetzbuches 2008

Im nächsten Jahr gibt es einige Veränderungen im Arbeitsrecht, Krankengeld für die ersten drei Tage fällt weg

 

Das neue tschechische Arbeitsgesetzbuch ist am 1.1.2007 in Kraft getreten, Gesetz Nr. 262/2006 Slg. (weiter auch nur AGB). Dieses gilt für Arbeitnehmer und für Angestellte (im Folgenden „Arbeitnehmer“). Zwar ist es schon zu einer deutlichen Liberalisierung des Arbeitsrechts gekommen, jedoch bleiben trotz dieser Tatsache die Hauptschutzvorschriften, die man nicht durch Vertrag ausschließen kann, bestehen. Im Folgenden werden einige Änderungen und Neuerungen des AGB die am 1.1.2008 in Kraft treten, vorgestellt.

Änderung der Regelung der Gewährung des Krankengeldes in der Zeit  der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Dem Arbeitnehmer wird bei Krankheit ein Krankengeld aus dem Sozialversicherungssystem gezahlt. Innerhalb der ersten drei Tage der Krankheit beträgt dieses Krankengeld 25% der Tagesbemessungsgrundlage. Bei einer länger andauernden Krankheit, d.h. ab dem dritten Tag, wird das Krankengeld des Arbeitnehmers auf 69% der Tagesbemessungsgrundlage erhöht. So sieht es das Gesetz im Moment vor.

Ab 2008 ändert sich diese Regelung: den Arbeitnehmern wird innerhalb der ersten drei Tage der Krankheit kein Krankengeld mehr zustehen. Es wird aber die Möglichkeit bestehen, für die ersten drei Tage der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, eine Lohnzahlung in der Höhe, welche dem durchschnittlichen Stundenlohn des Arbeitnehmers entspricht, zu vereinbaren oder durch eine interne Richtlinie zu bestimmen. Auch die Höhe des Krankengeldes wird sich ab 2008 ändern. Diese Geldleistungen werden ab dem 4. bis zum 30. Kalendertag der Krankheitsdauer pro Kalendertag 60%, vom 31. bis zum 60. Tag 66% und ab dem 61. Tag 72 % der Tagesbemessungsgrundlage betragen.

Änderung der Angaben in der Arbeitsbestätigung

Zurzeit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in der Arbeitsbestätigung Informationen über den Grund der Aufhebung der Beschäftigung anzugeben. Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist dies irrelevant. Eine Neuerung ist, dass der Arbeitgeber verpflichtet sein wird, diese Information anzugeben. Liegt der Grund in der Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf besonders schwerwiegende Art und Weise innerhalb der letzten 6 Monaten verletzt hat, wird ihm kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen.

Vergütung für Überstunden

Das AGB lässt die Möglichkeit nicht zu, dass der Lohn so vereinbart wird, dass die Leistungsvergütung reguläre Arbeitszeit und Überstunden beinhaltet. Bei Überstunden hat der Arbeitnehmer das Recht auf einen Zuschlag in Höhe von mindestens 25% des Durchschnittsverdienstes oder auf Freizeit, die dem Umfang der Überstundenarbeit als Ersatz anstelle des Zuschlags gewährt wird.

Bei leitenden Arbeitnehmern, d.h. Arbeitnehmer, die berechtigt sind, für untergeordnete Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben festzulegen und ihnen Arbeit zuzuteilen und ihnen zu diesem Zwecke bindende Anweisungen zu erteilen etc., wird die Möglichkeit zugelassen, das Gehalt bereits unter Berücksichtigung der eventuellen Überstunden zu vereinbaren. Dies gilt jedoch nur, wenn der Umfang der Überstunden, die bei der Gehaltsvereinbarung berücksichtigt wurden, vereinbart wird. In einem solchen Falle stehen dem leitenden Angestellten als Ersatzanspruch für die Ausübung dieser Überstundenarbeit weder das Gehalt, noch Zuschläge oder Freizeit zu.

Vergütung für Nachtarbeit und Arbeit am Samstag und Sonntag

Für die Dauer der Nachtarbeit und der Arbeit an Samstagen und Sonntagen gebührt dem Arbeitnehmer der reguläre Lohn und ein Zuschlag von mindestens 10% des Durchschnittsverdienstes, sofern im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

Eine Regelung der Lohnerstattung für Nachtarbeit und Arbeit am Samstag und Sonntag im Tarifvertrag hat Vorrang vor den in dem AGB beinhalteten Bestimmungen. Die Mindesthöhe der Zuschläge wird nur dann angewandt, wenn der Tarifvertrag keine Vereinbarung über eine andere Höhe (bzw. auch eine andere Form) der Lohnzahlung für Nachtarbeit oder Arbeit am Samstag und Sonntag enthält. Die Höhe des Zuschlages wird durch einen festen Betrag, der für alle Arbeitnehmer, (unabhängig deren Durchschnittsverdienste) bestimmt, und dies auch unter dem durch das AGB festgelegten Niveau.

Verteilung der Arbeitszeit bei jugendlichen Arbeitnehmern und in Ausnahmefällen

Derzeit und auch zukünftig darf die Arbeitszeit bei Arbeitnehmern, die jünger als 18 Jahre sind, 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Dies gilt unter der Bedingung, dass die Schichtlänge an den einzelnen Tagen sechs Stunden nicht überschreitet, auch wenn sich diese aus mehreren arbeitsrechtlichen Beziehungen ergeben.
Ab 01.01.2008 wird ermöglicht, dass die Arbeitszeit in maximal zwei Kalendermonaten pro Jahr an einzelnen Tagen acht Stunden erreichen kann. Bei mehreren arbeitsrechtlichen Verhältnissen wird bei einem jugendlichen Arbeitnehmer eine Arbeitszeit mit maximal 40 Stunden pro Woche erlaubt sein. 
Generell gilt für alle Arbeitnehmer, dass die reguläre Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche (ohne Überstunden) nicht überschreiten darf. Für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen kann eine Ausnahme von  48 Stunden pro Woche eingeführt werden.

Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung

Gegenwärtig ist die Höhe der Abfindung nach § 56 Abs. 2, § 67 Abs. 1 AGB unklar (entweder die Dreifache oder die Zwölffache Höhe der Abfindung). Den Angestellten, die das Arbeitsverhältnis fristlos gemäß § 56 Abs. 1 AGB berechtigt kündigen, steht ab dem 1.1.2008 ein Recht auf Abfindung i.H.v. des Dreifachen des Durchschnittslohns zu. Dies gilt u.a. in dem Falle, dass der Arbeitgeber den Lohn innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligkeitsablauf nicht auszahlt oder der Arbeitgeber den Angestellten innerhalb von 15 Tagen auf andere geeignete Arbeit, die dem Gesundheitszustand des Angestellten entspricht überführt.



Von Ilona Kostadinovová, Rechtsanwaltskonzipientin