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http://www.pragerzeitung.cz/?c_id=11204
Novelle des Arbeitsgesetzbuches 2008
Im nächsten Jahr gibt es einige Veränderungen im Arbeitsrecht,
Krankengeld für die ersten drei Tage fällt weg
Das neue tschechische Arbeitsgesetzbuch ist am 1.1.2007 in Kraft
getreten, Gesetz Nr. 262/2006 Slg. (weiter auch nur AGB). Dieses gilt für
Arbeitnehmer und für Angestellte (im Folgenden „Arbeitnehmer“). Zwar ist es
schon zu einer deutlichen Liberalisierung des Arbeitsrechts gekommen, jedoch
bleiben trotz dieser Tatsache die Hauptschutzvorschriften, die man nicht durch
Vertrag ausschließen kann, bestehen. Im Folgenden werden einige Änderungen und
Neuerungen des AGB die am 1.1.2008 in Kraft treten, vorgestellt.
Änderung der Regelung der Gewährung des
Krankengeldes in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Dem Arbeitnehmer wird bei Krankheit ein Krankengeld aus dem
Sozialversicherungssystem gezahlt. Innerhalb der ersten drei Tage der Krankheit
beträgt dieses Krankengeld 25% der Tagesbemessungsgrundlage. Bei einer länger
andauernden Krankheit, d.h. ab dem dritten Tag, wird das Krankengeld des
Arbeitnehmers auf 69% der Tagesbemessungsgrundlage erhöht. So sieht es das
Gesetz im Moment vor.
Ab 2008 ändert sich diese Regelung: den Arbeitnehmern wird innerhalb der ersten
drei Tage der Krankheit kein Krankengeld mehr zustehen. Es wird aber die
Möglichkeit bestehen, für die ersten drei Tage der vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, eine Lohnzahlung in der Höhe, welche dem
durchschnittlichen Stundenlohn des Arbeitnehmers entspricht, zu vereinbaren oder
durch eine interne Richtlinie zu bestimmen. Auch die Höhe des Krankengeldes wird
sich ab 2008 ändern. Diese Geldleistungen werden ab dem 4. bis zum 30.
Kalendertag der Krankheitsdauer pro Kalendertag 60%, vom 31. bis zum 60. Tag 66%
und ab dem 61. Tag 72 % der Tagesbemessungsgrundlage betragen.
Änderung der Angaben in der
Arbeitsbestätigung
Zurzeit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in der Arbeitsbestätigung
Informationen über den Grund der Aufhebung der Beschäftigung anzugeben. Für
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist dies irrelevant. Eine Neuerung ist, dass
der Arbeitgeber verpflichtet sein wird, diese Information anzugeben. Liegt der
Grund in der Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis auf besonders schwerwiegende Art und Weise innerhalb der
letzten 6 Monaten verletzt hat, wird ihm kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
entstehen.
Vergütung für Überstunden
Das AGB lässt die Möglichkeit nicht zu, dass der Lohn so vereinbart wird, dass
die Leistungsvergütung reguläre Arbeitszeit und Überstunden beinhaltet. Bei
Überstunden hat der Arbeitnehmer das Recht auf einen Zuschlag in Höhe von
mindestens 25% des Durchschnittsverdienstes oder auf Freizeit, die dem Umfang
der Überstundenarbeit als Ersatz anstelle des Zuschlags gewährt wird.
Bei leitenden Arbeitnehmern, d.h. Arbeitnehmer, die berechtigt sind, für
untergeordnete Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben festzulegen und ihnen Arbeit
zuzuteilen und ihnen zu diesem Zwecke bindende Anweisungen zu erteilen etc.,
wird die Möglichkeit zugelassen, das Gehalt bereits unter Berücksichtigung der
eventuellen Überstunden zu vereinbaren. Dies gilt jedoch nur, wenn der Umfang
der Überstunden, die bei der Gehaltsvereinbarung berücksichtigt wurden,
vereinbart wird. In einem solchen Falle stehen dem leitenden Angestellten als
Ersatzanspruch für die Ausübung dieser Überstundenarbeit weder das Gehalt, noch
Zuschläge oder Freizeit zu.
Vergütung für Nachtarbeit und Arbeit am Samstag und Sonntag
Für die Dauer der Nachtarbeit und der Arbeit an Samstagen und Sonntagen gebührt
dem Arbeitnehmer der reguläre Lohn und ein Zuschlag von mindestens 10% des
Durchschnittsverdienstes, sofern im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Eine Regelung der Lohnerstattung für Nachtarbeit und Arbeit am Samstag und
Sonntag im Tarifvertrag hat Vorrang vor den in dem AGB beinhalteten Bestimmungen.
Die Mindesthöhe der Zuschläge wird nur dann angewandt, wenn der Tarifvertrag
keine Vereinbarung über eine andere Höhe (bzw. auch eine andere Form) der
Lohnzahlung für Nachtarbeit oder Arbeit am Samstag und Sonntag enthält. Die Höhe
des Zuschlages wird durch einen festen Betrag, der für alle Arbeitnehmer, (unabhängig
deren Durchschnittsverdienste) bestimmt, und dies auch unter dem durch das AGB
festgelegten Niveau.
Verteilung der Arbeitszeit bei jugendlichen Arbeitnehmern und in
Ausnahmefällen
Derzeit und auch zukünftig darf die Arbeitszeit bei Arbeitnehmern, die jünger
als 18 Jahre sind, 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Dies gilt unter der
Bedingung, dass die Schichtlänge an den einzelnen Tagen sechs Stunden nicht
überschreitet, auch wenn sich diese aus mehreren arbeitsrechtlichen Beziehungen
ergeben.
Ab 01.01.2008 wird ermöglicht, dass die Arbeitszeit in maximal zwei
Kalendermonaten pro Jahr an einzelnen Tagen acht Stunden erreichen kann. Bei
mehreren arbeitsrechtlichen Verhältnissen wird bei einem jugendlichen
Arbeitnehmer eine Arbeitszeit mit maximal 40 Stunden pro Woche erlaubt sein.
Generell gilt für alle Arbeitnehmer, dass die reguläre Arbeitszeit 40 Stunden
pro Woche (ohne Überstunden) nicht überschreiten darf. Für Arbeitnehmer im
Gesundheitswesen kann eine Ausnahme von 48 Stunden pro Woche eingeführt werden.
Abfindung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung
Gegenwärtig ist die Höhe der Abfindung nach § 56 Abs. 2, § 67 Abs. 1 AGB unklar
(entweder die Dreifache oder die Zwölffache Höhe der Abfindung). Den
Angestellten, die das Arbeitsverhältnis fristlos gemäß § 56 Abs. 1 AGB
berechtigt kündigen, steht ab dem 1.1.2008 ein Recht auf Abfindung i.H.v. des
Dreifachen des Durchschnittslohns zu. Dies gilt u.a. in dem Falle, dass der
Arbeitgeber den Lohn innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligkeitsablauf nicht
auszahlt oder der Arbeitgeber den Angestellten innerhalb von 15 Tagen auf andere
geeignete Arbeit, die dem Gesundheitszustand des Angestellten entspricht
überführt.
Von Ilona Kostadinovová,
Rechtsanwaltskonzipientin
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